Die neue StVO 2026

Zum 01.07.2026 tritt ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft.
Es gibt keine so gravierenden Änderungen wie bei der gescheiterten Reform 2020 (> mehr), aber die erste Änderung betrifft alle Bußgeldverfahren:
1. Längere Verjährungsfrist
Bislang galt in der Zeit zwischen der begangenen Ordnungswidrigkeit und dem Erlass eines Bußgeldbescheides eine dreimonatige Verjährungsfrist.Diese konnte beispielsweise durch den Versand eines Anhörungsschreibens erneut in Gang gesetzt, aber wiederum nur für weitere drei Monate. Erst mit Erlass eines Bußgeldbescheides verlängerte sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate.
Durch die StVO-Reform wurde diese Verjährungsfrit von drei auf sechs Monate angehoben, so dass von Anfang an eine sechstmonatige Verjährungsfrist gilt.
Die Bußgeldbehörden bekommen somit mehr Zeit, die Verfahren zu bearbeiten und die verantwortlichen Personen zu ermitteln.
2. Verbot von Punktehandel
Es ist nun gesetzlich verboten, die Verantwortung für eine Verkehrsordnungswidrigkeit gegen Geld oder Gefälligkeit an eine andere Person zu übertragen (Punktehandel). Wer Falschangaben macht oder entsprechende Dienste anbietet, riskiert Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Die üblichen Verteidigungsstrategien sind hiervon nicht betroffen.
3. Digitale Parkraumüberwachung (Scancars)
Es wurde die rechtliche Grundlage für den Einsatz von sogenannten „Scancars“ geschaffen. Diese Fahrzeuge erfassen mit Kamerasystemen vollautomatisiert parkende Autos, um Parkverstöße effizienter zu ahnden. Bei dieser Art der Parkraumüberwachung stellen sich allerdings eine Reihe datenchutzrechtlicher Fragen, deren Einhaltung von uns zukünftig geprüft wird.
4. Aufschub beim Parkverbot für Wiederholungstäter
Ersttäter, gegen den in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde, kommen in den Genuss eines Vier-Monatszeitraums. Sie können selbst bestimmen, wann sie innerhalb dieses Zeitraums den Führerschein abgeben.
Für Wiederholungstäter gilt dieses Entgegenkommen nicht. Bei Ihnen wurde das Fahrverbot gleich mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung (z. B. Rücknahme eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen eine gerichtliche Entscheidung) wirksam und der Führerschein musste sofort abgegeben werden. Eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug wäre sogleich strafbare Handlung gewesen.
Seit dem 1. Juni 2026 haben Wiederholungstäter nun nach Eintritt der Rechtskraft einen Monat Zeit, ihr Fahrverbot anzutreten, und müssen den Führerschein nicht mehr sofort abgeben.
5. Digitaler Führerschein
Die Voraussetzungen für einen "digitalten Führerschein" wurden geschaffen. Ein digitaler Nachweis soll den klassischen Kartenführerschein ergänzen. Der Kartenführerschein bleibt weiterhin gültig, aber es soll zukünftig ausreichen, den digitalen Nachweis auf dem Smartphone vorzuzeigen. Das Bundesverkehrsministerium plant, den digitalen Führerschein bis Ende 2026 bereitzustellen. Möglich soll der digitalte Nachweis für deutsche Kartenführerscheine sein, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt wurden. Der Nachweis ist zunächst nur im Inland möglich. Bei Fahrten im Ausland wäre weiterhin der Kartenführerschein mitzuführen.
Übrigens: Ein ähnliches Projekt mit der sogenannten ID Wallet-App ist 2021 wegen wegen gravierender Sicherheitslücken und technischer Mängel gescheitert.