Rote Ampel

"Erst grün, dann gelb, dann rot: Wie schnell die Ampeln reifen!" so der Schriftsteller Helmut Glatz.

Ampeln werden zu schnell, zu oft und zu lange rot. Und da die  Phasen mit Grün und Hellgelb so kurz sind, versucht man auch noch das Dunkelgelb zu nutzen.

Andererseits dient die Rotphase für den Einen der sicheren Kreuzungsüberquerung des Anderen. Kreuzungsunfälle haben mitunter schwere Unfallschäden zur Folge. Entsprechend strikt ist der Gesetzgeber bei Verstößen.

Das Überfahren einer roten Ampel ohne Sachbeschädigung oder Gefährdung wird mit 90 bzw. 200 Euro Geldbuße, zusätzlich aber auch mit 1 bzw. 2 Punkten und bis zu einem Monat Fahrverbot geahndet.
In welche Kategorie der Vorwurf fällt, hängt davon ab, wie lange die Ampel bereits auf „Rot“ gestanden hatte, nämlich länger oder kürzer als eine Sekunde.
Zeigte sie bereits länger als eine Sekunde „Rot“ an, liegt ein „qualifizierter Verstoß“ vor. Dieser geht dann mit der höheren Geldbuße, 2 Punkten und einem Fahrverbot einher. Mit dem neuen Punktesystem haben sich auch die Verjährungsfristen geändert. Der "einfache" Verstoß wird nach 2,5 Jahren getilgt, der "qualifizierte" Verstoß hingegen erst nach 5 Jahren. Näheres zum neuen Punktesystem finden Sie hier.

Wird durch den Rolichtverstoß jemand gefährdet oder kommt es zu einem Unfall, beträgt die Gelbuße sogar bis 360 €.

Geht ein Anhörungsschreiben wegen eines Rotlichtverstoßes zu, sollte der Halter Folgendes bedenken, bevor er antwortet und zugibt, der Fahrer gewesen zu sein:
In jedem Fall erwartet ihn mindestens 1 Punkt im Punkteregister. Dies mag dem unbescholtenen Fahrer nicht relevant vorkommen, jedoch kann bei bereits vorliegenden Einträgen oder im Falle künftiger Einträge doch schnell ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen (6 Monate ohne Führerschein, Antrag auf Neuerteilung und MPU).

Gravierender ist jedoch, dass je nach dem, ob die Ampel bereits seit länger als einer Sekunde auf „Rot“ stand, die Geldbuße deutlich teurer wird und vor allem ein Fahrverbot für einen Monat ansteht.

Da dem Anhörungsschreiben in der Regel der konkrete Vorwurf (einfacher oder qualifizierter Verstoß) nicht zu entnehmen ist, sollte der Fahrer unbedingt einen Anwalt Akteneinsicht beantragen lassen, um so das weitere Vorgehen sinnvoll prüfen zu können. Hierbei kann auch die Qualität des Fotos der Überwachungskamera geprüft werden

Wenn sie ein Anhörungsschreiben erhalten, müssen Sie wissen, dass für einen Rotlichtverstoß nicht der Fahrzeughalter als solcher, sondern nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen werde kann.
Eine nicht gelungene Täteridentifizierung ist ein häufiger Einstellungsgrund.
Allerdings ist der Fahrzeughalter zur Mitwirkung bei der Täteridentifizierung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann ihm die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden.

Auch hier kann der Anwalt helfen, das erforderliche Maß an Mitwirkung beizusteuern, um eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden.