Fahrverbot + Entziehung

Fahrverbot und
Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahrverbot:

Ein Fahrverbot kann in einem Bußgeldverfahren wegen grober oder beharrlicher Pflichtverletzung verhängt werden. Ein grober Pflichtverstoß liegt bspw. bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften bzw. um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften oder bei Missachten einer roten Ampel, die schon länger als 1 Sekunde Rot zeigt vor. Beharrlichkeit liegt vor, wenn in kurzer Abfolge mehrere Verstöße begangen werden, die jeweils mit Punkten geahndet werden. 

Während eines Fahrverbots ist es untersagt, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen. 

Ohne eine ausdrückliche Einschränkung auf eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen bezieht sich das Fahrverbot auf jede Art von Kraftfahrzeugen. 

Kraftfahrzeuge sind gemäß § 1 StVG Landfahrzeuge, die mit Maschinenkraft bewegt werden und nicht an Bahngleise gebunden sind. Maschinenkraft umfasst alle Arten von Motoren, seien es Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren. Somit zählen E-Scooter oder E-Hoverboards zu Kraftfahrzeugen.

Während eines Fahrverbots dürfen somit keinerlei Fahrzeuge geführt werden, die mit Motorkraft fahren. Da sich dieses Verbot nur auf den Straßenverkehr und definitionsgemäß auch nur auf Landfahrzeuge bezieht, ist von einem Fahrverbot beispielsweise das Führen eines Motorboots nicht betroffen. 

Entziehung der Fahrerlaubnis:

Die Fahrerlaubnis ist eine von der zuständigen Behörde erteilte staatliche Genehmigung, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. 
Der Führerschein ist hingegen nur das Dokument, dass diese Erlaubnis dokumentiert.

Im Falle eines Fahrverbots wird nur für einen bestimmten Zeitraum (bis zu 3 Monaten in Bußgeldverfahren und bis zu 6 Monaten in Strafverfahren) das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen außer Kraft gesetzt. Nach Ablauf des Fahrverbots ist das Fahren von Kraftfahrzeugen ohne einen besonderen Genehmigungsakt wieder erlaubt. 

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis entzieht hingegen das Gericht die ursprünglich von der Führerscheinbehörde erteilte Genehmigung. Das Gesetzt sieht diese Möglichkeit als sogenannte Maßregel bei einer ganzen Reihe von Straftaten im Straßenverkehr (z. B. Unfallflucht bei Verursachung eines hohen Schadens, Fahrten unter Drogen- oder Alkoholeinfluss, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr usw.) vor, durch deren Begehung sich ein Fahrzeugführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat..

Entzieht ein Gericht die Fahrerlaubnis, dürfen keine Kraftfahrzeuge mehr im Straßenverkehr geführt werden, für die eine Genehmigung zum Führern erteilt werden muss. Das bedeutet: anders als beim Fahrverbot, bei dem in der Regel Kraftfahrzeuge aller Art nicht mehr geführt werden dürfen, dürfen nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis keine Fahrzeuge geführt werden, für die ein Führerschein benötigt wird. 

Das führt dazu, dass z. B. Pkw, Busse, Lkw etc. nicht mehr gefahren werden dürfen, weil hierfür eine Fahrerlaubnis (z. B. Klasse B, BE, C1E, CE oder D) erforderlich ist, aber E-Scooter oder Mofas weiterhin gefahren werden dürfen, weil hierfür keine Fahrerlaubnis erforderlich ist. 

Dies gilt auch im Fall einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.
Schon im Ermittlungsverfahren und vor einer Gerichtsverhandlung kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Fahrerlaubnis später Rahmen einer Verurteilung der Tag ohnehin entzogen werden wird.

Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

Anders als beim Fahrverbot bedeutet das aber nicht, dass z. B. der Fahrer eines Krankenwagens, der hierfür die Fahrerlaubnisklasse B benötigt, ausnahmsweise weiter Krankenwagen fahren darf, aber nicht seinen privaten Pkw. Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen bedeutet hier, dass bestimmte Fahrerlaubnisklassen von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden können (Beispiel: einem Busfahrer, der durch einen Unfall einen hohen Schaden verursacht hat und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, kann vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen werden mit Ausnahme der Fahrerlaubnisklasse D. Damit darf er zunächst weiter Bus fahren, aber keine anderen Kraftfahrzeuge). Diese Ausnahme für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen gilt allerdings nur für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Kommt das Gericht im Rahmen der Verurteilung zu dem Ergebnis, dass sich ein Fahrzeugführer durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und entzieht ihm die Fahrerlaubnis, dann unfassbar die Entziehung sämtliche Fahrerlaubnisklassen. Eine Ausnahme ist dann nicht mehr möglich.