Führerschein

"Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung," soll Willhelm II. gesagt haben.

Für die meisten von  uns ist jedoch heute das "Automobil" Hauptverkehrsmittel.

Ein Fahrverbot bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis gefährden den Arbeitsplatz.

Alltag und Familienleben hängen davon ab, dass bei Bedarf ein PKW bewegt werden darf.

Führerschein, Fahrerlaubnis und Fahrtauglichkeit sind juristisch äußerst komplexe Konstrukte.

Die Führerscheinbehörde entzieht den Führerschein, wenn ein Fahrer "ungeignet zum Führen eines Fahrzeugs"  erscheint. Das kann aufrund nachgewiesenen Alkohol- oder Drogenkonsums der Fall sein. Doch auch wiederholtes Nichtbeachten von Verkehrsregeln kann mit Enzug der Fahrerlaubnis geahndet werden. Beispielhaft hierfür sind in Berlin und Postdam Fälle, in welchen z.B. hartnäckig widerholt begangene Parkverstöße in dieser Form geahndet wurden. Man spricht im Fachjargon von "PUMA"s (Punktemachern), so der verkehrspsychologische Begriff. Entsprechend droht auch dann die MPU.

Leider ist es so, dass die Beweislast dafür, doch zum Führen eines Fahrzeugs geeignet zu sein, beim jeweiligen "Bewerber" liegt.

In letzter Zeit gibt es einen ganz neuen Personenkreis, dessen Fahrerlaubnis gefährdet ist. So stellt die Führerscheinbehörde nun häufiger bei Senioren bzw. Inhabern von Schwerbeschädigtenausweisen deren Fahreignung in Frage. Alleine Vorerkrankungen und laufende Medikation lassen dann den Beweis der Fahreignung sehr schwierig werden.

Der "Führerschein auf Probe" und das "Begleitete Fahren" sind weitere vulnerable Bereiche des Führerscheinrechts. So sind gerade junge Menschen in der Ausbildung und beim Einstieg ins Erwerbsleben häufig besonders auf die Fahrerlaubnis angeweisen. Werden Fahranfänger - auch unverschuldet - in verkehrsrechtliche Probleme verstrickt, gilt es daher besonders sorgsam zu sein.

Gerade im Führerscheinrecht kommt es daher auf eine frühzeitige fachanwaltliche Beratung (Vorbeitung vor MPU, Verkehrsspsychologie, "Timing" von Abstineznachweis in der Sperrzeit) an. Sonst wird leicht aus einem einmonatigen Fahrverbot eine zweijährige "Sperre" (,welche jedoch nicht in jedem Fall verhindert werden kann).

 

 

 

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