Gebraucht

GEBRAUCHTWAGENKAUF – SO GUT WIE NEU

Der Kauf eines Gebrauchtwagens geht für den Käufer oftmals mit einem unguten Gefühl einher. Er befürchtet „die Katze im Sack gekauft zu haben“.

Das besserte sich etwas mit der neuen EU-Verbraucher-Richtlinie aus dem Jahre 2002, welche im Kaufrecht die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers einführte.
Seitdem wird bei Auftreten eines Mangels während der ersten 6 Monate nach Kauf davon ausgegangen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Der Verkäufer hat damit für diesen Mangel im Rahmen der Gewährleistungspflicht einzustehen.

Schwieriger wird es für den Käufer, wenn der Gebrauchwagenhändler vor dem Verkauf ein Gutachten hatte anfertigen lassen: Attestiert ein solches Gutachten die Mängelfreiheit und es treten nun doch binnen eines halben Jahres Mängel auf, muss der Käufer beweisen, dass diese zum Übergabezeitpunkt bereits vorgelegen haben. Wird ein Mangel im Gutachten erwähnt, kann der Kunde – selbst, wenn ihm evtl. Konsequenzen des Mangels zum Kaufzeitpunkt nicht klar waren – den Verkäufer wegen dieser oder Folgeschäden nicht belangen.
Damit ist ein solches Gutachten nur dann für den Käufer von Wert, wenn er sich sicher ist, dass es von einem unabhängigen, seriösen Gutachter ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Im Zweifelsfall empfiehlt sich selbst mit dem Wagen im Rahmen der Probefahrt bei einem Gutachter des Vertrauens vorbeizufahren. Dieser sollte bei der Begutachtung zumindest auch Motorraum und Kofferraum, die Spaltmasse und die Lachschichtdicke des Fahrzeugs prüfen. Auf der Hebebühne sollte die Karosserie von unten geprüft werden.

In jedem Fall handelt es sich jedoch um eine sog. „zerlegungsfreies Untersuchung des Fahrzeugs“, dass heißt, die „Innereien“ des Wagens werden nicht untersucht.