Maskenpflicht für Autofahrer!

Maskenpflicht im Auto! Widerspruch zur StVO?

Die wichtigste Neuerung für Berlin im Kampf gegen das Corona–Virus ist eine seit dem 02.02.2021 geltende Maskenpflicht im Auto. Alle Mitfahrer in einem privaten Pkw müssen künftig Mund und Nase bedecken – und zwar mit einer medizinischen Maske, wie sie bereits beim Einkaufen und bei Fahrten im Öffentlichen Nahverkehr getragen werden muss.

Die Maskenpflicht soll zudem bei Versammlungen gelten, die als Autokorso abgehalten werden. Auch hier müssen die Fahrzeuginsassen Masken tragen.

Aber keine Regel ohne Ausnahmen:

Ausgenommen von der Pflicht sind der Fahrer selbst, aber auch die Mitglieder des eigenen Hausstandes.

Der Fahrer muss also auch nach der neuen Regelung keine Maske tragen, wenn er Personen in seinem Wagen befördert, die nicht Mitglieder seines eigenen Haushalts sind. Ganz einleuchtend ist dies nicht.

Der Fahrer befindet sich bezüglich des Maskentragens ohnehin in einer Zwickmühle.

Die Straßenverkehrsordnung (§23 Absatz 4 Satz 1 StVO) verbietet beim Führen eines Fahrzeugs das Tragen von Hauben, Schleier oder Masken, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verhüllen oder verdecken. Denn wer sich am Steuer vermummt, kann bei einem Rotlicht- oder Tempoverstoß nicht identifiziert werden. Deswegen gilt das Vermummungsverbot aber auch nur für den Fahrer bzw. die Fahrerin. Verstöße werden mit einem Bußgeld von 60 € geahndet (einen Punkt gibt es nicht). 

Möglicherweise wollte die Politik Fahrer und Fahrerinnen nicht zwingen, gegebenenfalls gegen die StVO zu verstoßen.

Was aber, wenn sich der Fahrer ebenfalls schützen will und eine Maske trägt?

Soweit „wesentliche Teile des Gesichts“ nicht verdeckt werden und eine Identifizierung des Fahrers noch möglich ist, liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften vor. Wenn hingegen eine Identifizierung nicht mehr möglich ist, dann kann es kompliziert werden.

Wird der Fahrer/die Fahrerin an Ort und Stelle angehalten, können die Personalien festgestellt und ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO eingeleitet werden.

Wird der Fahrer/die Fahrerin nicht angehalten, wird zunächst der Halter angeschrieben und um Mitteilung gebeten, wer der Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Erfolgt eine Mitteilung, droht dem Fahrer unter Umständen ein Verfahren wegen des eigentlichen Verstoßes (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung) und zudem noch ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das „Vermummungsverbot“.

Um hier negative Folgen zu vermeiden, sollte man das Vorgehen mit seinem Fachanwalt für Verkehrsrecht abstimmen.